Normen
ABGB §92 C
1 Ob 628/57 | OGH | 15.01.1958 |
Veröff: EvBl 1958/112 S 181 = ImmZ 1958,140 = HBZ 1958/8 S 3 |
1 Ob 177/75 | OGH | 17.09.1975 |
nur: Die im Zuge der ehelichen Beistandspflicht überlassenen Räume können vor Auflösung der Ehe nicht durch eine Räumungsklage gegen den Mann wieder in den Besitz der Frau gebracht werden. (T1) Beisatz: Die gesetzliche Beistandspflicht der Ehefrau ist mit der Entziehung der dem Ehemann überlassenen und als Existenzgrundlage dienenden Geschäftsräume unvereinbar; hat die Ehefrau dem Mann ihren Beistand, wenn auch über den gesetzlichen Rahmen hinausgehend gewährt, dann ist sie daran gebunden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19580115_OGH0002_0010OB00628_5700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)