OGH 1Ob628/57 (RS0047223)

OGH1Ob628/5715.1.1958

Rechtssatz

Zum Umfang der ehelichen Beistandspflicht (bei Führung selbständiger Gewerbebetriebe durch jeden der Ehegatten). Die im Zuge der ehelichen Beistandspflicht überlassenen Räume können vor Auflösung der Ehe nicht durch eine Räumungsklage gegen den Mann wieder in den Besitz der Frau gebracht werden.

Normen

ABGB §92 C

1 Ob 628/57OGH15.01.1958

Veröff: EvBl 1958/112 S 181 = ImmZ 1958,140 = HBZ 1958/8 S 3

1 Ob 177/75OGH17.09.1975

nur: Die im Zuge der ehelichen Beistandspflicht überlassenen Räume können vor Auflösung der Ehe nicht durch eine Räumungsklage gegen den Mann wieder in den Besitz der Frau gebracht werden. (T1) Beisatz: Die gesetzliche Beistandspflicht der Ehefrau ist mit der Entziehung der dem Ehemann überlassenen und als Existenzgrundlage dienenden Geschäftsräume unvereinbar; hat die Ehefrau dem Mann ihren Beistand, wenn auch über den gesetzlichen Rahmen hinausgehend gewährt, dann ist sie daran gebunden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19580115_OGH0002_0010OB00628_5700000_001

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