Rechtssatz
Im Disziplinarrecht der Rechtsanwälte gilt nicht das Kumulativprinzip. Die Bestimmungen des StG über die Konkurrenz von Delikten, die von der Voraussetzung ausgehen, daß die einzelnen strafbaren Tatbestände mit bestimmten Höchststrafen bedroht sind, können aber mit Rücksicht auf den anders gearteten Aufbau des Disziplinarrechtes im Disziplinarverfahren nicht angewendet werden. Das Zusammentreffen der beiden im § 2 DSt genannten Disziplinarvergehen ist bei der Strafbemessung im Einzelfall nur als erschwerender Umstand zu berücksichtigen; das gleiche gilt für die Fälle ihrer wiederholten Begehung oder ihrer Verwirklichung durch mehrere Fakten.
Ds 25/56 | OGH | 07.06.1956 |
Auch; Veröff: AnwBl 1957/4 S 42 |
Bkd 19/62 | OGH | 13.12.1962 |
nur: Im Disziplinarrecht der Rechtsanwälte gilt nicht das Kumulativprinzip. (T1) Beisatz: Es gilt vielmehr das Absorptionsprinzip. (T2) Veröff: AnwBl 1964,89 |
21 Os 4/16w | OGH | 27.06.2017 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Gemäß § 16 Abs 5 DSt gilt im Disziplinarverfahren das Absorptionsprinzip, sodass der getrennte Ausspruch zweier Geldbußen verfehlt ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19571206_OGH0002_000BKD00062_5600000_002
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