OGH 1Ob614/57 (RS0025312)

OGH1Ob614/5720.11.1957

Rechtssatz

Hat sich der Eigentümer der Sache trotz der Entgeltlichkeit des Verhältnisses das Recht vorbehalten, die Rückgabe nach seinem Gutdünken zu verlangen, dann liegt mangels der Voraussetzungen der Überlassung der Sache auf eine gewisse Zeit ein Bestandvertrag nicht vor. (Kiosk auf dem Grund einer Gemeinde - Leistung von Platzzins).

Normen

ABGB §1090 IId2

1 Ob 614/57OGH20.11.1957

Veröff: JBl 1958,363 = ImmZ 1958,275

2 Ob 3/98zOGH19.03.1998

nur: Hat sich der Eigentümer der Sache trotz der Entgeltlichkeit des Verhältnisses das Recht vorbehalten, die Rückgabe nach seinem Gutdünken zu verlangen, dann liegt mangels der Voraussetzungen der Überlassung der Sache auf eine gewisse Zeit ein Bestandvertrag nicht vor. (T1) Veröff: SZ 71/53

6 Ob 191/05iOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Hier: Gestattungsvertrag (Aufstellung eines Werbeträgers gegen Entgelt). Es handelt sich um einen Innominatvertrag, also einen im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen und zulässigen Vertrag, der keinem gesetzlichen Vertragstypus entspricht. (T2)

7 Ob 287/05iOGH14.12.2005

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19571120_OGH0002_0010OB00614_5700000_001

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