OGH 2Ob472/57 (RS0073772)

OGH2Ob472/5713.11.1957

Rechtssatz

Schwerwiegendes Verschulden, wenn ein Kraftfahrer den Winker links betätigt, dann aber stehen bleibt und schließlich doch links einbiegt, ohne die nachfahrenden Verkehrsteilnehmer zu beachten (Rückspiegel).

Auto

 

Normen

StVO §11 Abs2

2 Ob 472/57OGH13.11.1957

Veröff: JBl 1958,125 = ZVR 1958/75 S 90

2 Ob 121/18kOGH30.07.2018

Auch; Beisatz: Hier: Blinker. (T1); Beisatz: Auch ein erheblicher Geschwindigkeitsunterschied, bei dem mit einem möglichen Überholmanöver zu rechnen ist, kann ein Grund für die Notwendigkeit eines weiteren Kontrollblicks sein. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19571113_OGH0002_0020OB00472_5700000_001

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