OGH 1Ob552/57 (RS0062765)

OGH1Ob552/5716.10.1957

Rechtssatz

Die Umstände, die die Ausführung des Geschäftes hindern und den Geschäftsherrn von der Provisionszahlung befreien, müssen nicht gerade in der Person seines Vertragspartners (des Dritten) gelegen sein, sondern es genügen auch wichtige Umstände, die in seiner Person liegen, daher auch Umstände, die durch einen anderweitigen Dritten herbeigeführt werden.

Normen

HVG §6 Abs3 IIA: MaklerG §12 Abs2
MaklerG §14

1 Ob 552/57OGH16.10.1957
7 Ob 531/57OGH27.11.1957

Beisatz: Junktimgeschäft mit Prämienverlust bei Einfrieren der Kaufpreisforderung. (T1)

6 Ob 209/58OGH01.10.1958

Veröff: HS 2374/148

1 Ob 264/71OGH28.10.1971

nur: Die Umstände, die die Ausführung des Geschäftes hindern und den Geschäftsherrn von der Provisionszahlung befreien, müssen nicht gerade in der Person seines Vertragspartners (des Dritten) gelegen sein. (T2) Veröff: ImmZ 1973,9

5 Ob 127/72OGH11.07.1972

nur T2; Veröff: ImmZ 1973,21

4 Ob 548/73OGH03.07.1973

nur T2; Beisatz: Es ist dem Geschäftsherrn unzumutbar, durch Abschluß des Kaufvertrages vermittels eines Strohmannes und den Versuch, für dieses Geschäft die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu erreichen, eine Verwaltungsübertretung nach § 19 TGVG zu begehren. Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, dazu Stellung zu nehmen, ob nicht schon wegen der Ungültigkeit des beabsichtigten Umgehungsgeschäftes ein Provisionsanspruch ausgeschlossen ist. (T3) Veröff: ImmZ 1975,53 (E19)

4 Ob 530/75OGH10.06.1975

Veröff: HS 9775/9

4 Ob 580/75OGH18.11.1975

Beisatz: Weigerung einen Kaufvertrag abzuschließen, der flächenwidmungsplanwidrige Bebauung vorsieht und daher falsche Angaben über den beabsichtigten Verwendungszweck enthält. (T4)

7 Ob 536/77OGH03.03.1977

nur T2; Veröff: MietSlg 29558

4 Ob 530/77OGH12.07.1977

nur T2

4 Ob 515/79OGH10.04.1979

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/75

5 Ob 765/81OGH12.01.1982

Auch; nur T2

7 Ob 700/84OGH17.01.1985
8 ObA 231/95OGH18.08.1995

nur T2; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)

3 Ob 2/99mOGH22.12.1999

Auch; Beisatz: Neben diesen in der Person des Maklers gelegenen Gründen kommen aber auch Umstände in Betracht, die in der Person des Auftraggebers liegen oder durch einen anderweitigen Dritten herbeigeführt wurden; die dadurch bewirkte nachträgliche Änderung der Verhältnisse muss ohne Verschulden des Auftraggebers bewirkt worden sein und ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen (vgl Fromherz Rz 4 zu §§ 12, 13 mwN). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19571016_OGH0002_0010OB00552_5700000_001

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