OGH 5Os427/57 (RS0092688)

OGH5Os427/578.10.1957

Rechtssatz

Unter dem Begriff des "Berufes" ist der einem Menschen nach seinen Verhältnissen, das ist in seinem gewohnten Erwerbsleben innerhalb der menschlichen Gesellschaft, zukommende Bereich des Wirkens. Berufsunfähigkeit wird immer schon dann anzunehmen sein, wenn der Betreffende nicht in der Lage ist für die Ausübung seines Berufes wesentlichen Tätigkeiten auszuüben.

Normen

StGB §84 C

5 Os 427/57OGH08.10.1957

Veröff: ZVR 1958/65 S 77

9 Os 384/60OGH13.12.1960

nur: Berufsunfähigkeit wird immer schon dann anzunehmen sein, wenn der Betreffende nicht in der Lage ist für die Ausübung seines Berufes wesentlichen Tätigkeiten auszuüben. (T1) Beisatz: Auch eine nur teilweise Arbeitsunfähigkeit ist unter diesen Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeit. (T2)

11 Os 83/71OGH22.09.1971

Beisatz: Schulbesuch eines Kindes. (T3) Veröff: ZVR 1972/162 S 310

11 Os 160/93OGH23.11.1993

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Berufsunfähigkeit bedeutet, daß der Betroffene überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten. (T4) Veröff: EvBl 1994/61 S 281

15 Os 106/20gOGH11.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19571008_OGH0002_0050OS00427_5700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)