OGH 2Ob431/57 (RS0049028)

OGH2Ob431/5711.9.1957

Rechtssatz

Der Prozessgegner hat im Verfahren, betreffend die pflegschaftsbehördliche Ermächtigung zur Prozessführung oder deren Genehmigung, keine Parteistellung; das gilt auch dann, wenn der eheliche Vater des Pflegebefohlenen dessen Prozeßgegner ist. Auf die Auswahl der Person des Kollisionskurators kann der eheliche Vater ebenfalls keinen Einfluß nehmen; er ist daher auch insoweit nicht rekursberechtigt.

Normen

ABGB §271

2 Ob 431/57OGH11.09.1957

Veröff: JBl 1958,69

7 Ob 306/64OGH02.12.1964

Vgl aber; Beisatz: Auch ein außerehelicher Vater kann nicht als Beteiligter in einem Verfahren auftreten, daß die Ermächtigung zur Erteilung einer Prozessvollmacht für einen gegen ihn gerichteten Rechtsstreit zum Gegenstand hat. (T1) Veröff: JBl 1965,476

8 Ob 12/67OGH24.01.1967

Veröff: EvBl 1967/344 S 489 = EFSlg 9299

8 Ob 223/71OGH07.09.1971

nur: Der Prozessgegner hat im Verfahren, betreffend die pflegschaftsbehördliche Ermächtigung zur Prozeßführung oder deren Genehmigung, keine Parteistellung. (T2)

6 Ob 623/78OGH01.06.1978
2 Ob 692/87OGH11.12.1987

nur: Auf die Auswahl der Person des Kollisionskurators kann der eheliche Vater ebenfalls keinen Einfluß nehmen; er ist daher auch insoweit nicht rekursberechtigt. (T3)

7 Ob 1639/95OGH06.09.1995

nur T2; Beisatz: Hier: Gesetzlicher Vertreter (T4)

6 Ob 131/00hOGH28.06.2000

nur T3; Beisatz: Hier: Amtswegige Auswahl des Liquidators. (T5)

6 Ob 274/00pOGH22.02.2001

Auch; nur T3; Beis wie T5

6 Ob 225/04pOGH21.10.2004

Auch; Beisatz: Entscheidend ist dabei, dass mit der Auswahl der Person des Vertreters nicht in die subjektiven Rechte des ansonsten am Verfahren Beteiligten eingegriffen wird (so schon 6Ob131/00h mwN). (T6)

6 Ob 148/14dOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis ist zu bejahen, wenn eine aus rechtlichen Gründen ungeeignete Person zum Prozesskurator bestellt wird und daher der Mangel der Vertretung der Partei gerade nicht behoben wird. In diesem Fall wird in die Rechtssphäre des zur Antragstellung nach § 8 ZPO Berufenen eingegriffen. (T7)

2 Ob 16/19wOGH26.02.2019

nur T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz Hier: Verlassenschaftskurator. (T8)<br/>Beisatz: Offen gelassen, ob die zu T7 geäußerte Ansicht geteilt wird. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19570911_OGH0002_0020OB00431_5700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)