OGH 2Ob171/57 (RS0019114)

OGH2Ob171/5726.6.1957

Rechtssatz

Bei formlosen Verträgen ist im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. Bei formloser Vereinbarung und ins Auge gefaßtem späteren formellen Abschluß ist praktisch nur zu wählen, ob die formlose Vereinbarung bereits der bindende Hauptvertrag ist und die Beurkundung aus anderen Gründen erfolgen soll, oder ob die Beurkundung vorbehalten und die Vereinbarung daher noch nicht bindend ist.

Normen

ABGB §936 II

2 Ob 171/57OGH26.06.1957
7 Ob 335/64OGH20.01.1965

nur: Bei formlosen Verträgen ist im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. (T1) Beisatz: Verpfändungsvertrag (T2)

7 Ob 721/79OGH31.01.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/19

4 Ob 522/80OGH20.01.1981

nur T1; Beisatz: Bedarf der Abschluß des (Hauptvertrages) Vertrages nach dem Gesetz einer bestimmten Form, dann ist eine formlose Vorverabredung meist unwirksam, eine in der vorgeschriebenen Form getroffene Abrede wird aber auch hier im Zweifel als - möglicherweise bedingter oder befristeter - Hauptvertrag anzusehen sein. (T3)

7 Ob 556/85OGH18.04.1985

nur T1

3 Ob 2094/96dOGH28.08.1997

nur T1

3 Ob 315/97pOGH23.02.1998

Dokumentnummer

JJR_19570626_OGH0002_0020OB00171_5700000_002

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