OGH 7Ob251/57 (RS0024878)

OGH7Ob251/5719.6.1957

Rechtssatz

Es erscheint begrifflich nicht ausgeschlossen, den ungenützten Ablauf der Frist des § 1075 ABGB schon im Grundbuchsgesuch zur Einverleibung eines neuen Eigentümers nachzuweisen; in diesem Fall muss aber der Inhalt des Angebotes ebenso wie Beginn und ungenützter Ablauf der Frist durch verbücherungsfähige Urkunde nachgewiesen werden.

Normen

ABGB §1075
GBG §31

7 Ob 251/57OGH19.06.1957

Veröff: EvBl 1957/349 S 547

5 Ob 274/07sOGH03.06.2008

Ähnlich; Beisatz: Um den ungenützten Ablauf der Frist nach § 1075 ABGB nachzuweisen, bedarf es im Grundbuchsverfahren eines solchen durch verbücherungsfähige Urkunden, und zwar sowohl hinsichtlich des Inhalts des Anbots als auch des Beginns und des ungenützten Ablaufs der Frist. (T1)

5 Ob 52/21iOGH27.05.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19570619_OGH0002_0070OB00251_5700000_001

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