OGH 7Ob229/57 (RS0005968)

OGH7Ob229/5715.5.1957

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass Erbansprecher, die der Abhandlung nicht zugezogen waren, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben, kann nur dort zur Anwendung kommen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßiger Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Ansprüche zu berücksichtigen. Von einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens kann aber nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an dem Verfahren hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalte des Aktes auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht zugezogen wurden und ihnen so, insbesondere auch durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendigenden Beschlusses, die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde.

Normen

ABGB §784
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1
AußStrG §16 BII2g
AußStrG §174 C3
AußStrG 2005 §157 Abs1

7 Ob 229/57OGH15.05.1957

EvBl 1957/388 S 608 = JBl 1958,23

5 Ob 92/60OGH09.03.1960

Ähnlich

6 Ob 121/70OGH13.05.1970

Auch; Beisatz: Ein neuauftretender, dem Verlassenschaftsverfahren mangels Kenntnis des Gerichtes von seiner Berechtigung nicht zugezogener Pflichtteilsberechtigter kann die rechtskräftige Einantwortung nicht bekämpfen. (T1) = JBl 1971,46 = NZ 1971,123

5 Ob 161/73OGH21.11.1973

Beisatz: Wenn jemand mit der Behauptung, von der Teilnahme am Verlassenschaftsverfahren in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen worden zu sein, die bedingte Erbserklärung abgibt und die Zustellung sämtlicher im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Gerichtsbeschlüsse, außerdem die Aufhebung der diesen Beschlüssen, insbesondere der Einantwortungsurkunde, allenfalls erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigungen wegen Nichtigkeit beantragt, muss zunächst über den primären Antrag auf Zustellung der im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Beschlüsse entschieden werden. Stellt sich in dem darüber abzuführenden Verfahren heraus, dass der Antragsteller in gesetzwidriger Weise vom Verfahren ausgeschlossen war, kann von dessen rechtskräftiger Beendigung nicht gesprochen werden. In diesem Falle wird das Verlassenschaftsverfahren fortzuführen und in seinem Zuge über die Annahme der bedingten Erbserklärung zu entscheiden sein. (T2)

5 Ob 221/74OGH04.12.1974

EvBl 1975/167 S 328 = SZ 47/142 = NZ 1976,124

2 Ob 529/76OGH01.07.1976

Beisatz: Soferne das Vorhandensein eines Erben oder Noterben an sich dem Gericht auf Grund des Akteninhaltes bekannt war. (T3) = RZ 1977/29,58 = NZ 1978,108

6 Ob 512/79OGH14.03.1979

RZ 1980/45,202 = NZ 1981,25

1 Ob 666/79OGH02.08.1979
1 Ob 664/80OGH25.06.1980
7 Ob 820/81OGH11.02.1982

Auch; Beis wie T1

1 Ob 763/83OGH25.01.1984

JBl 1985,98 = NZ 1985,207

8 Ob 654/88OGH24.11.1988

nur: Von einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens kann aber nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an dem Verfahren hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalte des Aktes auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht zugezogen wurden und ihnen so, insbesondere auch durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendigenden Beschlusses, die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde. (T4)

6 Ob 596/90OGH12.07.1990

Beis wie T3

8 Ob 612/93OGH24.02.1994

Auch; nur T4

7 Ob 2398/96iOGH02.04.1997

Auch; nur T4

7 Ob 209/04tOGH17.01.2004

nur T4

9 Ob 88/04pOGH03.08.2005

nur T4

6 Ob 196/06aOGH09.11.2006

nur T4

7 Ob 48/08xOGH15.05.2008

Auch; Beisatz: Von einer rechtskräftigen Beendigung eines Verfahrens kann nämlich nicht gesprochen werden, wenn Personen, die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommen, nicht beteiligt worden sind und ihnen die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde. (T5); Beisatz: § 157 AußStrG nF normiert ausdrücklich die Pflicht, die nach der Aktenlage in Frage kommenden Personen nachweislich dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. (T6)

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist gemäß § 164 AußStrG neuerlich im Sinne der §§ 160 bis 163 AußStrG vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen. (T7); Beisatz: Aus § 164 AußStrG folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß § 40 AußStrG mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19570515_OGH0002_0070OB00229_5700000_001

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