OGH 3Ob189/57 (RS0003685)

OGH3Ob189/5710.4.1957

Rechtssatz

Die Zubehöreigenschaft hört nicht nur auf, wenn die Hauptsache und die Nebensache untergehen, sondern auch dann, wenn die wirtschaftliche Dienstbestimmung aufhört, sei es, daß die Hauptsache ihren wirtschaftlichen Zweck ändert und ihr nun die Nebensache nicht mehr dient, sei es, daß das Zubehör für einen anderen Zweck als zum Zwecke der Hauptsache bestimmt wird. Eine vorübergehende Stillegung des Betriebes hebt jedoch die Zubehöreigenschaft ebensowenig auf wie eine vorübergehende Betriebseinschränkung.

Normen

ABGB §294 B
EO §252

3 Ob 189/57OGH10.04.1957

RZ 1957,102

3 Ob 106/56OGH07.08.1957
3 Ob 185/58OGH09.06.1958

nur: Eine vorübergehende Stillegung des Betriebes hebt jedoch die Zubehöreigenschaft ebensowenig auf wie eine vorübergehende Betriebseinschränkung. (T1) = RZ 1959,34

3 Ob 244/61OGH05.07.1961

nur T1

3 Ob 235/61OGH05.07.1961

nur T1

3 Ob 15/62OGH14.02.1962

nur T1

3 Ob 156/62OGH18.12.1962

nur T1

3 Ob 105/91OGH27.11.1991

Auch; JBl 1992,515 (Holzner) = RdW 1992,178 = SZ 64/166

9 Ob 2048/96hOGH04.12.1996

Auch; nur T1

8 Ob 43/19kOGH24.05.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19570410_OGH0002_0030OB00189_5700000_002

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