Rechtssatz
Das im § 4 Abs 2 EO aufgestellte Erfordernis der Beisetzung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gilt auch für Vergleiche. Überall dort, wo das Gesetz eine Formvorschrift aufstellt, von deren Erfüllung es den Eintritt verfahrensrechtlicher Folgen abhängig macht, können diese Rechtsfolgen erst eintreten, wenn die Formvorschrift erfüllt ist.
3 Ob 116/73 | OGH | 20.06.1973 |
nur: Das im § 4 Abs 2 EO aufgestellte Erfordernis der Beisetzung der<br/>Vollstreckbarkeitsbestätigung gilt auch für Vergleiche. (T1) |
3 Ob 77/04a | OGH | 26.05.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Seit Inkrafttreten der EO-Novelle 1995 ist nach §54 Abs2 EO ua bei Vergleichen die Vorlage der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht mehr erforderlich. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19570327_OGH0002_0070OB00139_5700000_001
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