OGH 7Ob131/57 (RS0015633)

OGH7Ob131/5727.3.1957

Rechtssatz

Wenn eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichen Rechte vorliegt, erfordert die Veräußerung des Unternehmens die Einwilligung aller Gesellschafter. Ebensowenig wie ein Miteigentümer ist ein Gesellschafter für sich allein, selbst wenn ihm der Betrieb der Gesellschaft anvertraut worden ist, zur Veräußerung des den Gegenstand der Gesellschaft bildenden Vermögens befugt, weil die Veräußerung der gemeinsamen Sache weder in den Rahmen der Geschäftsführung noch in den der Verwaltung fällt.

Normen

ABGB §833 B3
ABGB §1186
ABGB §1190

7 Ob 131/57OGH27.03.1957

Veröff: EvBl 1957/253 S 387

Dokumentnummer

JJR_19570327_OGH0002_0070OB00131_5700000_002

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