OGH 3Ob82/57 (RS0007702)

OGH3Ob82/5720.2.1957

Rechtssatz

"Vermutlicher" Erbe iSd Gesetzes ist derjenige, welcher nach Inhalt der Todfallsaufnahme und nach Inhalt angestellter Erhebungen zur Erbfolge berufen erscheint, und zwar solange, als er nicht die Erbschaft angetreten und sein Erbrecht ausgewiesen hat.

Normen

AußStrG §75

3 Ob 82/57OGH20.02.1957
1 Ob 751/78OGH15.12.1978
6 Ob 645/86OGH16.10.1986

Vgl; Beisatz: Maßgebend dafür, wer im Einzelfall als vermutlicher Erbe anzusehen und zu verständigen ist, ist der Inhalt des Verlassenschaftsaktes. (T1)

2 Ob 26/01iOGH09.08.2001

nur: "Vermutlicher" Erbe iSd Gesetzes ist derjenige, welcher nach Inhalt der Todfallsaufnahme und nach Inhalt angestellter Erhebungen zur Erbfolge berufen erscheint. (T2) Beis wie T1

7 Ob 209/04tOGH17.11.2004

Auch

6 Ob 196/06aOGH09.11.2006

Auch; Beisatz: Hier schien der Kläger aber nicht in der Todfallsaufnahme auf, sodass er kein „vermutlicher Erbe" war und die Einantwortung rechtskräftig wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19570220_OGH0002_0030OB00082_5700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)