OGH 2Ob499/56 (RS0028558)

OGH2Ob499/5612.12.1956

Rechtssatz

Nach § 1162 ABGB und § 25 AngG kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Dies hat auch sinngemäß für freie Dienstverträge (zwischen Unternehmern) zu gelten.

SW: Angestellte — freier Dienstvertrag — Ende — Beendigung — Arbeitsverhältnis — Anwendung

 

Normen

ABGB §1162 IV
AngG §25

2 Ob 499/56OGH12.12.1956

Dokumentnummer

JJR_19561212_OGH0002_0020OB00499_5600000_001

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