OGH 1Ob503/56 (RS0012075)

OGH1Ob503/5610.10.1956

Rechtssatz

Ein Mieter hat dadurch, daß er den Mietvertrag hinsichtlich der ganzen Wohnung abschloß, vom Zeitpunkt des Vertragsabschlußes an den Zins für das ganze Bestandobjekt an den Vermieter bezahlte und die von ihm in Gebrauch genommenen Räume kraft Mietvertrages benützte, den Mietrechtsbesitz an der ganzen Wohnung erworben. Er ist daher zur Klage nach § 372 ABGB schon dann legitimiert, wenn er auch nur einen Teil der Wohnung für sich allein in Verwendung genommen hat. Eine formelle Übergabe eines jeden einzelnen Raumes ist nicht erforderlich.

Normen

ABGB §372 IIc1

1 Ob 165/52OGH25.06.1952

Beisatz: Er ist daher zur Klage nach § 372 ABGB schon dann legitimiert, wenn er auch nur einen Teil der Wohnung für sich allein in Verwendung genommen hat. Eine formelle Übergabe eines jeden einzelnen Raumes ist nicht erforderlich. (T1)

1 Ob 503/56OGH10.10.1956
6 Ob 135/60OGH29.06.1960

Dokumentnummer

JJR_19561010_OGH0002_0010OB00503_5600000_001