OGH 3Ob450/56 (RS0061918)

OGH3Ob450/563.10.1956

Rechtssatz

Der Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten führt zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält die Bestimmung, daß der in Konkurs verfallene Gesellschafter auszuscheiden hat. Eine solche Vereinbarung kann auch nach Konkurseröffnung unter Mitwirkung aller Gesellschafter einschließlich des in Konkurs Verfallenen bzw dessen Masseverwalter beschlossen werden.

Normen

HGB §131 Z5
HGB §161 Abs2
UGB §131 Z5

3 Ob 450/56OGH03.10.1956

Veröff: SZ 29/68

6 Ob 11/91OGH26.09.1991

Veröff: WBl 1992,96

7 Ob 183/03tOGH15.10.2003

nur: Der Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten führt zur Auflösung der Gesellschaft. (T1); Beisatz: Die Gesellschafter können aber die Fortsetzung der Gesellschaft nach Konkurseröffnung beschließen, wodurch die aufgelöste Gesellschaft wieder in eine werbende Gesellschaft rückverwandelt wird. (T2); Beisatz: Der einhellige Gesellschafterbeschluss kann auch unter Umständen konkludent gefasst werden. (T3); Beisatz: Die Fortsetzung einer Gesellschaft unter Einschluss eines in Konkurs verfallenen Kommanditisten erfordert den Beschluss aller Gesellschafter und damit auch die Mitwirkung des Masseverwalters, soweit dies auf die Massegläubiger Einfluss haben kann. (T4)

7 Ob 50/04kOGH28.07.2004

Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 60/17tOGH29.05.2017

Vgl; Beisatz: Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens (auch) ohne Eigenverwaltung über das Vermögen eines Gesellschafters fällt nicht unter § 131 Z 5 UGB. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19561003_OGH0002_0030OB00450_5600000_001

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