OGH 3Ob436/56 (RS0068416)

OGH3Ob436/5619.9.1956

Rechtssatz

Kein Kündigungsgrund nach Abs 1, wenn der Mieter eines Geschäftslokales Änderungsarbeiten heimlich, ohne daß der Baumeister eine Tafel angebracht hat, und ohne Genehmigung der Hauseigentümer in gewinnsüchtiger Absicht, um eine Erweiterung des Bestandgegenstandes herbeizuführen, ausführen ließ.

Normen

MG §19 Abs1 H4b

3 Ob 436/56OGH19.09.1956

Dokumentnummer

JJR_19560919_OGH0002_0030OB00436_5600000_001

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