Rechtssatz
Durch die Anerkennung der Echtheit einer Privaturkunde wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß diese Erklärung vom Aussteller herrührt. Daß diese Erklärung auch richtig ist, steht dadurch aber noch nicht außer Streit und es ist daher im Falle der Bestreitung des Gegners die Richtigkeit der Erklärung von dem zu erweisen, der sich darauf berufen hat.
5 Ob 709/83 | OGH | 20.12.1983 |
Beisatz: Handelsbücher (T1) |
1 Ob 28/86 | OGH | 28.05.1986 |
Auch; Veröff: JBl 1986,583 = EvBl 1987/1 S 14 = SZ 59/93 |
9 ObA 205/98g | OGH | 11.11.1998 |
Beisatz: Die inhaltliche Richtigkeit ("Beweiskraft") unterliegt hingegen der freien Beweiswürdigung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19560919_OGH0002_0010OB00404_5600000_001
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