3 Ob 428/56 | OGH | 12.09.1956 |
3 Ob 106/81 | OGH | 16.09.1981 |
nur: Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels eintritt. (T1) |
3 Ob 179/07f | OGH | 27.02.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Im Fall nicht rechtzeitiger Antragstellung erlischt der Vollstreckungsanspruch. (T2); Veröff: SZ 2008/28 |
3 Ob 76/09m | OGH | 22.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass der Lauf der Frist auch dann mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit beginnt, wenn -wie hier - Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Exekutionstitels zeitlich auseinanderfallen. (T3); Beisatz: Die dem Exekutionsverfahren zuzuordnende verfahrensrechtliche Frist des §575 Abs2 ZPO knüpft nach herrschender Auffassung nicht an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern an den Ablauf der Leistungsfrist an. Sie beginnt somit erst zu laufen, wenn die Vollstreckung möglich geworden ist und ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4); Beisatz: Dem Bestandnehmer, der das Bestandobjekt nach einer gerichtlichen Aufkündigung weiter benützt, soll binnen angemessener (sechsmonatiger) Frist Klarheit verschafft werden, ob der Bestandgeber den sich aus dem Titel ergebenden Räumungsanspruch gegen ihn durchsetzt. Die Frist soll dem Bestandgeber einen „Anreiz" zur raschen Rechtsverfolgung bieten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0030OB00428_5600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)