OGH 3Ob428/56 (RS0044978)

OGH3Ob428/5612.9.1956

Rechtssatz

Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels eintritt. Hat sich die betreibende Partei in einem Vergleich lediglich verpflichtet, Anträge auf Räumungsaufschub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht entgegenzutreten, so wird dadurch nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Räumung geändert. Die betreibende Partei muss daher innerhalb der Frist die Exekution beantragen, damit der Exekutionstitel auf Räumung nicht außer Kraft tritt.

Normen

HBO 1957 §16
ZPO §575 Abs2
ZPO §575 Abs3

3 Ob 428/56OGH12.09.1956
3 Ob 106/81OGH16.09.1981

nur: Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels eintritt. (T1)

3 Ob 179/07fOGH27.02.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Im Fall nicht rechtzeitiger Antragstellung erlischt der Vollstreckungsanspruch. (T2); Veröff: SZ 2008/28

3 Ob 76/09mOGH22.07.2009

Vgl; Beisatz: Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass der Lauf der Frist auch dann mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit beginnt, wenn -wie hier - Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Exekutionstitels zeitlich auseinanderfallen. (T3); Beisatz: Die dem Exekutionsverfahren zuzuordnende verfahrensrechtliche Frist des §575 Abs2 ZPO knüpft nach herrschender Auffassung nicht an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern an den Ablauf der Leistungsfrist an. Sie beginnt somit erst zu laufen, wenn die Vollstreckung möglich geworden ist und ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4); Beisatz: Dem Bestandnehmer, der das Bestandobjekt nach einer gerichtlichen Aufkündigung weiter benützt, soll binnen angemessener (sechsmonatiger) Frist Klarheit verschafft werden, ob der Bestandgeber den sich aus dem Titel ergebenden Räumungsanspruch gegen ihn durchsetzt. Die Frist soll dem Bestandgeber einen „Anreiz" zur raschen Rechtsverfolgung bieten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19560912_OGH0002_0030OB00428_5600000_001

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