Rechtssatz
Die für Klagen nach § 35 EO gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle geltende sogenannte Eventualmaxime berührt nicht die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichtes im Sinne des § 182 ZPO und seine Pflicht, den den Klagsgrund bildenden Sachverhalt nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und steht einer notwendig erscheinenden Klarstellung und Vervollständigung dieses Sachverhaltes nicht entgegen.
3 Ob 202/02f | OGH | 26.02.2003 |
Auch; nur: Die für Klagen nach § 35 EO gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle geltende sogenannte Eventualmaxime steht einer notwendig erscheinenden Klarstellung und Vervollständigung des Sachverhaltes nicht entgegen. (T1) |
3 Ob 76/06g | OGH | 27.06.2006 |
Auch; Beisatz: § 35 Abs 3 EO legt jenen Rahmen fest, in dem Erörterungen und Anleitungen stattfinden können. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0020OB00429_5600000_001