OGH 3Ob413/56 (RS0026228)

OGH3Ob413/565.9.1956

Rechtssatz

Durch einen Vergleich über die Zahlungsrückstände des Mietzinses wird die Fälligkeit des Zinses hinausgeschoben, es kann daher mangels eines Rückstandes ein Räumungsbegehren nach § 1118 ABGB nicht gestellt werden. Wird aber der Zahlungsvergleich nicht zugehalten, ergibt sich wieder ein rückständiger Mietzins, dessentwegen die vorzeitige Auflösung des Vertrages nach § 1118 ABGB ausgesprochen werden kann.

Normen

ABGB §1118 B1
ABGB §1380

3 Ob 413/56OGH05.09.1956
1 Ob 29/09kOGH26.02.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19560905_OGH0002_0030OB00413_5600000_001

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