OGH 5Os189/56 (RS0100035)

OGH5Os189/5623.8.1956

Rechtssatz

Die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde kann rechtswirksam auch schon vor Urteilszustellung - allerdings erst nach Urteilsverkündung - aber immer nur einmal erfolgen.

Normen

StPO §285

5 Os 189/56OGH23.08.1956

Veröff: RZ 1956 H12,170

9 Os 111/62OGH05.03.1962

Veröff: RZ 1962,161

12 Os 48/74OGH16.07.1974

Beisatz: Hier: Vor Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung. (T1)

10 Os 83/83OGH18.05.1983

Vgl auch

9 Os 120/83OGH11.10.1983

Vgl; Beisatz: Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Anmeldungsfrist tragt der OGH dem Erstgericht die - neuerliche - Urteilszustellung auf, wobei es dem Verteidiger freistehe, innerhalb der dadurch in Gang gesetzten Ausführungsfrist entweder eine neue Rechtsmittelausführung einzubringen oder die schon überreichte aufrechtzuerhalten. (T2)

15 Os 115/90OGH20.11.1990

Vgl auch; Veröff: EvBl 1991/56 S 249

14 Os 117/00OGH17.10.2000

Auch; Beisatz: Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist bereits entschieden worden. Eine nachträgliche Aufnahme des Widerrufsbeschlusses in die Urteilsausfertigung ändert daran nichts und berechtigt den Angeklagten nicht, erneut eine solche Rechtsmittelschrift einzubringen. (T3)

15 Os 84/10gOGH11.08.2010

Beisatz: Wenn innerhalb einer nach § 271 Abs 7 letzter Satz StPO neu ausgelösten Frist keine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erstattet wird, bleibt die nach Urteilsverkündung bereits zuvor erstattete Ausführung ‑ auch ohne diesbezügliche Erklärung des Nichtigkeitswerbers ‑ wirksam. (T4)

14 Os 31/20wOGH04.05.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Äußerung gemäß § 24 StPO vor Beginn des (durch § 9 Z 3 1. COVID‑Begleitgesetz normierten) Fristenlaufs. (T5)

15 Os 112/20iOGH09.12.2020

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19560823_OGH0002_0050OS00189_5600000_003

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