2 Ob 452/56 | OGH | 16.08.1956 |
Veröff: EvBl 1956/346 S 609 |
5 Ob 262/73 | OGH | 16.01.1974 |
2 Ob 682/86 | OGH | 16.12.1986 |
nur: Die Vorschriften der ZPO über die Erfordernisse eines wirksamen Widerrufes der Prozeßvollmacht gelten nur für den Widerruf nach Einleitung des Verfahren. War aber die Vollmacht bereits vorher widerrufen oder war sie von vornherein für ein bestimmtes bereits erledigtes Verfahren erteilt, dann kommen nicht die prozeßualen Vorschriften über den Vollmachtswiderruf in Betracht, sondern die materiellrechtlichen Vorschriften über das Vorhandensein einer Vollmacht. (T1) |
1 Ob 335/99t | OGH | 28.03.2000 |
nur: Die Vorschriften der ZPO über die Erfordernisse eines wirksamen Widerrufes der Prozeßvollmacht gelten nur für den Widerruf nach Einleitung des Verfahren. (T2); Veröff: SZ 73/56 |
Dokumentnummer
JJR_19560816_OGH0002_0020OB00452_5600000_001
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