OGH 1Ob323/56 (RS0013134)

OGH1Ob323/564.7.1956

Rechtssatz

Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß § 823 letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu; es kommt daher dem Erben auch das Recht zu, dies einredeweise geltend zu machen.

Normen

ABGB §823

1 Ob 323/56OGH04.07.1956

Veröff: EvBl 1956/268 S 503

6 Ob 231/70OGH30.09.1970

Auch; Beisatz: Einredeweise Geltendmachung - Miterben stehen in einer Gemeinschaft, für deren Teilung die allgemeinen Grundsätze gelten. (T1) Veröff: JBl 1971,575 = NZ 1972,142

3 Ob 570/85OGH12.06.1985

Vgl auch; nur: Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß § 823 letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu. (T2)

7 Ob 555/95OGH14.06.1995

Vgl auch; nur T2

3 Ob 219/05kOGH26.04.2006

Auch

Dokumentnummer

JJR_19560704_OGH0002_0010OB00323_5600000_001

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