OGH 7Ob94/56 (RS0047090)

OGH7Ob94/5621.3.1956

Rechtssatz

Zur Entfernung eines großjährigen Kindes aus der Wohnung ist der Vater befugt, wenn er Hauptmieter der Wohnung ist und diese selbst bewohnt. Dazu ist der Vater aber nicht befugt, wenn er die eheliche Wohnung verlässt und dieser seiner Gattin zur Benutzung überlässt. Das Kind leitet nämlich nunmehr, da der Familienverband gelöst und die Wohnung seiner Mutter überlassen ist, seine Befugnis zum Wohnen von dieser ab (vgl weiters: SZ 10/206, MietSlg 4648; SZ 24/278).

Normen

ABGB §91 B
ABGB §139
ABGB §1090 IIc

7 Ob 94/56OGH21.03.1956

Veröff: EvBl 1956/348 S 610 = ImmZ 1957,74

1 Ob 20/75OGH05.03.1975

Vgl auch; nur: Zur Entfernung eines großjährigen Kindes aus der Wohnung ist der Vater befugt, wenn er Hauptmieter der Wohnung ist und diese selbst bewohnt. (T1); Beisatz: Den Benützungstitel kann der Vater jederzeit durch die Erklärung beenden, das großjährige Adoptionskind nicht länger im Hause zu dulden. (T2)

6 Ob 647/77OGH23.06.1977

Beisatz: Auch nicht befugt, wenn durch einstweilige Verfügung die Ehewohnung für die Dauer des Scheidungsstreites der Gattin zur Alleinbenützung zugewiesen wurde. (T3) Veröff: MietSlg 27003 = MietSlg 29013

1 Ob 85/08vOGH16.09.2008

Beisatz: Dem volljährigen (und selbsterhaltungsfähigen) Kind steht kein Anspruch auf Benutzung der bisherigen Ehewohnung seiner Eltern zu, wenn der Elternteil, von dem es sein Recht ableitet, diese Wohnung - im Gegensatz zum klagenden Elternteil - selbst nicht mehr bewohnt, etwa weil er seinen Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB verwirkte. (T4); Bem: Siehe RS0124250. (T5); Veröff: SZ 2008/131

Dokumentnummer

JJR_19560321_OGH0002_0070OB00094_5600000_002

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