OGH 7Ob85/56 (RS0048557)

OGH7Ob85/5629.2.1956

Rechtssatz

Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach § 1042 ABGB). Zur Frage, ob eine schuldhafte Unterlassung der Anerkennung der Vaterschaft den als Vater Festgestellten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den natürlichen Vater berechtigt.

RG vom 29.10.1941, VIII 99/41

Normen

ABGB §166 Ae
ABGB §1042 C4
ABGB §1295 Ia7

7 Ob 85/56OGH29.02.1956

Ähnlich; nur: Der (durch Versäumung der Wiederaufnahmsklage) als außerehelicher Vater endgültig Festgestellte hat gegen den natürlichen Vater keinen Anspruch nach § 1042 ABGB). (T1) Veröff: DREvBl 1941/342

8 Ob 649/86OGH12.03.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Ein zu Unrecht als unehelicher Vater urteilsmäßig festgestellter und zur Unterhaltsleistung an das Kind verurteilter Mann kann die von ihm an das Kind erbrachten Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1042 ABGB nur dann vom wahren Vater des Kindes zurückverlangen, wenn das gegen ihn im Vaterschaftsprozess ergangene Urteil beseitigt ist. (T2)

4 Ob 201/07yOGH11.12.2007

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/193

Dokumentnummer

JJR_19560229_OGH0002_0070OB00085_5600000_001

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