Rechtssatz
Hat das Erstgericht einen Zwischenantrag auf Feststellung wegen Unzulässigkeit irrigerweise durch Urteil abgewiesen, das Rekursgericht über Rekurs die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, daß sie als Beschluß zu lauten habe: "Der Zwischenantrag wird zurückgewiesen", so liegen konforme Beschlüsse vor, gegen die ein Revisionsrekurs unzulässig ist.
3 Ob 394/57 | OGH | 04.09.1957 |
Beisatz: Erste Instanz weist mit Beschluß "zurück" (richtig: ab), Zweite Instanz stellt richtig und bestätigt. (T1) |
4 Ob 121/60 | OGH | 06.09.1960 |
Veröff: SozM IVA,217 |
3 Ob 92/71 | OGH | 06.10.1971 |
Auch; Beisatz: Beide Unterinstanzen entschieden irrtümlich mit Urteil. (T2) |
7 Ob 760/81 | OGH | 26.11.1981 |
Auch |
4 Ob 529/91 | OGH | 18.06.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine bestätigenden Beschlüsse, wenn Erstgericht Zwischenantrag mit Beschluß meritorisch abweist, Gericht zweiter Instanz aber Antrag mit Beschluß als unzulässig zurückweist. (T3) |
5 Ob 225/03d | OGH | 09.12.2003 |
Abweichend; Beisatz: § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt hier nicht. Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19560229_OGH0002_0010OB00061_5600000_001
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