OGH 5Os22/56 (RS0091350)

OGH5Os22/5614.2.1956

Rechtssatz

Der in der Rechtsprechung verankerte Grundsatz, daß die im § 176 I lit b StG (nunmehr § 39 StGB) geforderten Voraussetzungen schon dann gegeben sind, wenn der Täter nur einen Teil des gegen ihn verhängten Strafübels und diesen Teil lediglich in der Form der Anrechnung einer Vorhaft auf die Strafe erduldet hat, ist nicht anzuwenden, wenn die Vorhaft die gesetzliche Mindestdauer einer Freiheitsstrafe nicht erreicht (zB eine polizeiliche Verwahrungshaft in der Dauer von neun Stunden und fünfundvierzig Minuten). Hier liegt kein Strafübel vor, dessen Wirkungslosigkeit auf den Betroffenen die Wertung einer neuen Tat als Rückfallsdiebstahl rechtfertigen könnte.

Normen

StGB §39

5 Os 22/56OGH14.02.1956

Veröff: SSt 27/8 = EvBl 1956/118 S 219 = JBl 1956,320 = RZ 1956,88

11 Os 199/65OGH30.09.1965

Veröff: JBl 1966,48 = EvBl 1966/85 S 104

10 Os 131/72OGH29.09.1972

Beisatz: Eine Vorhaft ist nur dann rückfallsbegründend im Sinne des § 176 I lit d StG, wenn sie wenigstens das im § 247 StG (nunmehr § 18 Abs 2 StGB) bezeichnete Mindestmaß jeder Freiheitsstrafe - das sind vierundzwanzig Stunden - erreicht hat. (T1)

13 Os 30/74OGH04.04.1974

Vgl auch; Beis wie T1

11 Os 164/77OGH29.11.1977
12 Os 159/98OGH16.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedingte Begnadigung am Tage des Antritts der Freiheitsstrafe; dieser teilweise Vollzug kann nicht als - im Sinne einer Freiheitsstrafe erlittenes - Strafübel empfunden werden und demnach einen Rückfall nicht begründen. (T2)

12 Os 165/15dOGH07.04.2016

Auch; Beisatz: Die Anhaltung in polizeilicher Verwahrungshaft in der Dauer von unter 24 Stunden erfüllt die Voraussetzung einer in der Dauer von zumindest einem Tag (§ 18 Abs 2 StGB) erfolgten (teilweisen) Strafverbüßung nicht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19560214_OGH0002_0050OS00022_5600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)