OGH 2Ob41/56 (RS0046762)

OGH2Ob41/561.2.1956

Rechtssatz

Mit der Verwendung der auf den Namen der beklagten Partei lautenden Stampiglie durch deren Sohn ist noch nicht die Bevollmächtigung dieses Sohnes durch die Beklagten urkundlich nachgewiesen. Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kann die zwingenden Vorschriften der ZPO nicht beseitigen.

Normen

JN §88 Abs1 A

2 Ob 41/56OGH01.02.1956

Veröff: EvBl 1956/132 S 242

8 Ob 89/67OGH18.04.1967

Beisatz: Von diesem Erfordernis darf im Hinblick auf die Bestimmung des § 87 a letzter Satz JN nicht einmal dann abgesehen werden, wenn das materielle Recht für die Wirksamkeit einer Vollmacht deren schriftliche Abfassung nicht verlangt. (T1) Veröff: EvBl 1968/45 S 73 = EFSlg 8413

1 Ob 178/15fOGH17.09.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19560201_OGH0002_0020OB00041_5600000_001

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