Rechtssatz
Bei Vertragsabschluß durch einen Angestellten oder Agenten dient der Inhalt eines Antragsformulars auch dazu, um den Vertragspartner über den Umfang der Abschlußvollmacht des Vertreters zu unterrichten, über die dieser nicht hinausgehen darf. Dem persönlich auftretenden Vertragsteil steht es frei, von der Klausel des Antragsformulars abzugehen und mündliche Vereinbarungen zu treffen. In einem solchen Fall kann sich kein Partner auf Klauseln, die von der mündlichen Vereinbarung abweichen, berufen; es widerspräche der Übung des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen persönlich bestimmte Zusage machte und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des gedruckten Antragsformulars berufen wollte.
| 5 Ob 216/59 | OGH | 06.05.1959 |
nur: Bei Vertragsabschluß durch einen Angestellten oder Agenten dient der Inhalt eines Antragsformulars auch dazu, um den Vertragspartner über den Umfang der Abschlußvollmacht des Vertreters zu unterrichten, über die dieser nicht hinausgehen darf. (T1) |
| 7 Ob 243/63 | OGH | 09.10.1963 |
nur T1 |
| 1 Ob 157/63 | OGH | 16.10.1963 |
Veröff: RZ 1964,38 |
| 7 Ob 276/64 | OGH | 23.10.1964 |
nur: Dem persönlich auftretenden Vertragsteil steht es frei, von der Klausel des Antragsformulars abzugeben und mündliche Vereinbarungen zu treffen. In einem solchen Fall kann sich kein Partner auf Klauseln, die von der mündlichen Vereinbarung abweichen, berufen; es widerspräche der Übung des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen persönlich bestimmte Zusage machte und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des gedruckten Antragsformulars berufen wollte. (T2) Veröff: HS 4360 |
| 6 Ob 56/65 | OGH | 24.02.1965 |
nur T2 |
| 5 Ob 44/67 | OGH | 03.03.1967 |
nur T1; Veröff: JBl 1968,148 |
| 6 Ob 89/67 | OGH | 29.03.1967 |
nur: Es widerspräche der Übung des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen persönlich bestimmte Zusage machte und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des gedruckten Antragsformulars berufen wollte. (T3) |
| 7 Ob 43/68 | OGH | 28.02.1968 |
nur T1; Beisatz: Dieser Zweck wird dann erreicht, wenn der Hinweis auf eine Beschränkung der Vollmacht ohne jeder Hervorhebung in den im Kleinstdruck wiedergegebenen, eine Seite umfassenden Verkaufsbedingungen, Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen auf der Rückseite des Auftragsformulars enthalten ist. (T4) Veröff: JBl 1969,217 |
| 6 Ob 272/70 | OGH | 17.02.1971 |
nur T2 |
| 1 Ob 65/72 | OGH | 19.04.1972 |
Beisatz: Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, daß der Betriebsinhaber seinen Sohn für jedermann erkennbar Befugnisse eingeräumt hat, die sich als offenen Vollmacht für die mit dem Betrieb verbundenen gewöhnlichen Geschäfte darstellt, ist zwischen der Person des Betriebsinhabers und der seines Sohnes rechtlich nicht zu unterscheiden (so schon ähnlich 6 Ob 272/70). (T5) |
| 4 Ob 577/73 | OGH | 30.10.1973 |
nur T2; Veröff: HS 8381 |
| 3 Ob 3/74 | OGH | 02.04.1974 |
nur T2 |
| 1 Ob 118/74 | OGH | 10.07.1974 |
nur T2; Veröff: JBl 1975,369 |
| 2 Ob 243/74 | OGH | 17.10.1974 |
nur T2 |
| 5 Ob 670/76 | OGH | 12.10.1976 |
nur T2 |
| 4 Ob 117/78 | OGH | 29.05.1979 |
nur: Dem persönlich auftretenden Vertragsteil steht es frei, von der Klausel des Antragsformulars abzugeben und mündliche Vereinbarungen zu treffen. (T6) Beisatz: Boxervertrag (Managervertrag) mit Ausschlußklausel und mündliche Zusatzvereinbarung. (T7) Veröff: Arb 9796 = RdA 1980,53 = SZ 52/87 |
| 6 Ob 652/79 | OGH | 19.12.1979 |
nur T1; nur T6; Veröff: JBl 1981,317 |
| 1 Ob 709/82 | OGH | 15.12.1982 |
Auch; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19560111_OGH0002_0070OB00570_5500000_001
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