OGH 7Ob570/55 (RS0017272)

OGH7Ob570/5511.1.1956

Rechtssatz

Bei Vertragsabschluß durch einen Angestellten oder Agenten dient der Inhalt eines Antragsformulars auch dazu, um den Vertragspartner über den Umfang der Abschlußvollmacht des Vertreters zu unterrichten, über die dieser nicht hinausgehen darf. Dem persönlich auftretenden Vertragsteil steht es frei, von der Klausel des Antragsformulars abzugehen und mündliche Vereinbarungen zu treffen. In einem solchen Fall kann sich kein Partner auf Klauseln, die von der mündlichen Vereinbarung abweichen, berufen; es widerspräche der Übung des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen persönlich bestimmte Zusage machte und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des gedruckten Antragsformulars berufen wollte.

Normen

ABGB §884
ABGB §914 I

7 Ob 570/55OGH11.01.1956

Veröff: SZ 29/4 = JBl 1956,405

1 Ob 230/58OGH02.06.1958
5 Ob 216/59OGH06.05.1959

nur: Bei Vertragsabschluß durch einen Angestellten oder Agenten dient der Inhalt eines Antragsformulars auch dazu, um den Vertragspartner über den Umfang der Abschlußvollmacht des Vertreters zu unterrichten, über die dieser nicht hinausgehen darf. (T1)

1 Ob 39/62OGH21.02.1962
7 Ob 243/63OGH09.10.1963

nur T1

1 Ob 157/63OGH16.10.1963

Veröff: RZ 1964,38

6 Ob 338/63OGH06.02.1964
7 Ob 276/64OGH23.10.1964

nur: Dem persönlich auftretenden Vertragsteil steht es frei, von der Klausel des Antragsformulars abzugeben und mündliche Vereinbarungen zu treffen. In einem solchen Fall kann sich kein Partner auf Klauseln, die von der mündlichen Vereinbarung abweichen, berufen; es widerspräche der Übung des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen persönlich bestimmte Zusage machte und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des gedruckten Antragsformulars berufen wollte. (T2) Veröff: HS 4360

6 Ob 202/64OGH18.11.1964

nur T2; Veröff: SZ 37/164 = HS 4360

6 Ob 56/65OGH24.02.1965

nur T2

5 Ob 44/67OGH03.03.1967

nur T1; Veröff: JBl 1968,148

6 Ob 89/67OGH29.03.1967

nur: Es widerspräche der Übung des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen persönlich bestimmte Zusage machte und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des gedruckten Antragsformulars berufen wollte. (T3)

7 Ob 43/68OGH28.02.1968

nur T1; Beisatz: Dieser Zweck wird dann erreicht, wenn der Hinweis auf eine Beschränkung der Vollmacht ohne jeder Hervorhebung in den im Kleinstdruck wiedergegebenen, eine Seite umfassenden Verkaufsbedingungen, Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen auf der Rückseite des Auftragsformulars enthalten ist. (T4) Veröff: JBl 1969,217

6 Ob 272/70OGH17.02.1971

nur T2

1 Ob 65/72OGH19.04.1972

Beisatz: Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, daß der Betriebsinhaber seinen Sohn für jedermann erkennbar Befugnisse eingeräumt hat, die sich als offenen Vollmacht für die mit dem Betrieb verbundenen gewöhnlichen Geschäfte darstellt, ist zwischen der Person des Betriebsinhabers und der seines Sohnes rechtlich nicht zu unterscheiden (so schon ähnlich 6 Ob 272/70). (T5)

4 Ob 577/73OGH30.10.1973

nur T2; Veröff: HS 8381

3 Ob 3/74OGH02.04.1974

nur T2

1 Ob 118/74OGH10.07.1974

nur T2; Veröff: JBl 1975,369

2 Ob 243/74OGH17.10.1974

nur T2

5 Ob 670/76OGH12.10.1976

nur T2

4 Ob 117/78OGH29.05.1979

nur: Dem persönlich auftretenden Vertragsteil steht es frei, von der Klausel des Antragsformulars abzugeben und mündliche Vereinbarungen zu treffen. (T6) Beisatz: Boxervertrag (Managervertrag) mit Ausschlußklausel und mündliche Zusatzvereinbarung. (T7) Veröff: Arb 9796 = RdA 1980,53 = SZ 52/87

6 Ob 652/79OGH19.12.1979

nur T1; nur T6; Veröff: JBl 1981,317

1 Ob 709/82OGH15.12.1982

Auch; nur T3

7 Ob 642/85OGH12.12.1985

nur T3; Veröff: SZ 58/208

Dokumentnummer

JJR_19560111_OGH0002_0070OB00570_5500000_001

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