Rechtssatz
Ein bedingt erbserklärter Miterbe, der in einem vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaft übernimmt, hat für die obligatorischen Verbindlichkeiten des Erblassers nur nach § 821 ABGB, allenfalls - soweit er die Vorsicht der Gläubigereinberufung unterließ - nach § 815 ABGB aufzukommen (gegen die Ansicht von Weis in Klang's Komm.). Besteht allerdings die Nachlaßverbindlichkeit in einer unteilbaren Leistung, dann ist zu beachten, daß der Gläubiger der bedingten Erbserklärung ungeachtet die Leistung von einem jeden Verpflichteten und daher auch von jedem Miterben ungeschmälert verlangen kann.
7 Ob 106/07z | OGH | 26.09.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0070OB00423_5500000_001
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