OGH 7Ob423/55 (RS0025512)

OGH7Ob423/5528.12.1955

Rechtssatz

Rechte aus einem zweiseitigen Vertrag sind mit der Einschränkung abtretbar, dass hiedurch die Pflichten des Zedenten aus dem Vertrage unberührt bleiben. Bei der Übertragung der dem Verkäufer zustehenden Rechte handelt es sich um die Abtretung veräußerlicher Rechte.

Normen

ABGB §1062
ABGB §1393

7 Ob 423/55OGH28.12.1955
9 Ob 85/08bOGH29.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T1); Bem: Siehe auch RS0124691. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19551228_OGH0002_0070OB00423_5500000_002

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