Rechtssatz
Wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet war, dass der während der Ehe geschlossene Unterhaltsvergleich auch für die Zeit nach der damals schon in Aussicht gestandenen Ehescheidung gelten sollte, wird der Unterhaltsvergleich durch die nachfolgende Ehescheidung nicht wirkungslos.
3 Ob 14/89 | OGH | 12.04.1989 |
Vgl auch |
6 Ob 210/06k | OGH | 09.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsvergleiche während aufrechter Ehe wirken grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus, es sei denn, die Ehegatten hätten etwas Anderes vereinbart. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19551221_OGH0002_0020OB00717_5500000_001
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