OGH 1Ob727/55 (RS0004556)

OGH1Ob727/5514.12.1955

Rechtssatz

Das Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung ist ein Leistungsbegehren. Zur Sicherung eines solchen Anspruches ist eine einstweilige Verfügung möglich.

Normen

EO §367
EO §381 A

1 Ob 727/55OGH14.12.1955

SZ 28/261 = JBl 1956/15-16,415

2 Ob 186/59OGH15.04.1959
1 Ob 174/74OGH14.10.1974

SZ 47/109

1 Ob 101/75OGH25.06.1975
1 Ob 707/86OGH16.12.1986
6 Ob 695/87OGH18.12.1987

nur: Das Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung ist ein Leistungsbegehren. (T1) Beisatz hier: Zustimmungsklage, Entziehung der Geschäftsführerbefugnis bei der GmbH. (T2) = WBl 1988,125 = NZ 1989,220 = RdW 1988,131 = SZ 60/285

8 Ob 506/91OGH31.01.1991
9 Ob 352/97yOGH05.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten (Anweisung der Bausparkasse, S 355.777,-- an die Klägerin auszuzahlen) ist kein Geldanspruch iS § 379 EO, sondern ein "anderer" Anspruch nmach § 381 Z 1 EO. (T3)

6 Ob 56/99zOGH22.04.1999

Beisatz: Der Herausgabeanspruch der Klägerin als auch die begehrte Abgabe der Willenserklärung stellen Ansprüche dar, die mittels einstweiliger Verfügung § 381 EO gesichert werden können. (T4) Beisatz: Dass die Willenserklärung mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles gemäß § 367 EO als abgegeben gilt, steht der Sicherung dieses Anspruches durch eine einstweilige Verfügung nicht entgegen. (T5) Beisatz: Nach § 381 Z 1 EO soll nicht die durchzuführende Exekution als solche gesichert werden, sondern der Erfolg der Exekution. (T6)

1 Ob 7/13fOGH07.03.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19551214_OGH0002_0010OB00727_5500000_001

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