OGH 1Ob587/55 (RS0002757)

OGH1Ob587/5519.10.1955

Rechtssatz

Die Ausscheidung einer Sache mangels Zubehöreigenschaft ist spätestens bis zur Rechtskraft des Versteigerungsediktes möglich, weil von da an der Schätzwert der Liegenschaft endgültig festgestellt ist und jene Personen, die mit ihren Forderungen auf das Meistbot gewiesen sind, das Recht erlangen, daß der Befriedigungsfonds nicht geschmälert wird.

Normen

ABGB §294 E
ABGB §457
EO §144
EO §170 Z5
EO §252
EO §352

1 Ob 587/55OGH19.10.1955

RZ 1956,14 = EvBl 1956/72 S 130

3 Ob 153/62OGH14.11.1962
3 Ob 41/83OGH13.04.1983
3 Ob 35/86OGH02.07.1986

Vgl auch; Beisatz: Nur in diesem Fall stellt die Rechtskraft des Versteigerungsediktes eine endgültige Zäsur dar, nicht jedoch beiGeltendmachung eines Widerspruchs nach § 37 EO wegen originären Eigentumserwerbes eines Dritten durch Bauführung. (T1)

3 Ob 63/06wOGH30.05.2006

Abweichend; Beisatz: Eine Prüfung der Zubehöreigenschaft und eine Entscheidung darüber ist nur bis zum Versteigerungstermin möglich, sodass diese Frage anlässlich der Meistbotsverteilung nicht mehr aufgerollt werden kann (Rechtslage seit der EO-Novelle 2000). Dies gilt auch für Verfahren zur Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft. (T2)

3 Ob 177/11tOGH12.10.2011

Abweichend; Beis wie T2 nur: Eine Prüfung der Zubehöreigenschaft und eine Entscheidung darüber ist nur bis zum Versteigerungstermin möglich, sodass diese Frage anlässlich der Meistbotsverteilung nicht mehr aufgerollt werden kann (Rechtslage seit der EO-Novelle 2000). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19551019_OGH0002_0010OB00587_5500000_001

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