OGH 5Os937/55 (RS0097663)

OGH5Os937/5531.8.1955

Rechtssatz

Hat ein Zeuge vor dem Untersuchungsrichter unter ausdrücklichem Verzicht auf das Entschlagungsrecht eine Aussage abgelegt, in der Hauptverhandlung jedoch sein Entschlagungsrecht in Anspruch genommen, so darf die abgelegte Aussage zwar im Verfahren nicht benützt werden und kann auch auf die Entscheidung keinen Einfluß haben. Sie kann aber zB durchaus Anlaß zur Verfolgung des Zeugen wegen Verbrechens nach den §§ 197 und 199 a StG und des Verbrechens nach § 209 StG sein.

Normen

StPO §150
StPO §152 Abs3
StPO §248

5 Os 937/55OGH31.08.1955
15 Os 12/20hOGH04.03.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19550831_OGH0002_0050OS00937_5500000_001

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