OGH 1Ob502/55 (RS0038107)

OGH1Ob502/5524.8.1955

Rechtssatz

Wer fremdes Eigentum verkauft oder in Bestand gibt, kann die Unwirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages nicht daraus ableiten, dass er über die Sachen nicht verfügungsberechtigt gewesen ist. Immer ist es nur der Dritte, in dessen Belieben es stehen wird, die Unwirksamkeit der Verfügung geltend zu machen. Daher kann der Verkäufer oder Bestandgeber sich nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages stützen, weil die Alliierte Kommission den Vertrag bisher nicht genehmigt habe.

Normen

ABGB §879 BIIo
ABGB §1053
ABGB §1090 Ia
Kontrollabk ArtIc
Kontrollabk Art5 IV

1 Ob 502/55OGH24.08.1955
3 Ob 269/56OGH20.06.1956

nur: Wer fremdes Eigentum verkauft oder in Bestand gibt, kann die Unwirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages nicht daraus ableiten, dass er über die Sachen nicht verfügungsberechtigt gewesen ist. Immer ist es nur der Dritte, in dessen Belieben es stehen wird, die Unwirksamkeit der Verfügung geltend zu machen. (T1)

5 Ob 44/62OGH15.03.1962

nur T1; Veröff: ImmZ 1963,27

6 Ob 628/76OGH23.09.1976

nur T1

1 Ob 628/85OGH28.08.1985

Auch; nur T1; Veröff: JBl 1986,313

4 Ob 184/11dOGH27.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Ein Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn der Kaufgegenstand einem anderen gehört oder noch gar nicht existiert. (T2); Beisatz: Den Verkäufer trifft die Pflicht, dem Käufer die zugesagte Rechtsposition zu verschaffen. (T3)

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19550824_OGH0002_0010OB00502_5500000_001

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