OGH 3Ob377/55 (RS0011540)

OGH3Ob377/5527.7.1955

Rechtssatz

Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes oder einer dort errichteten Anlage ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. Die Unterlassung einer Nutzung des dienenden Grundstückes muss nur dem herrschenden Grundstück und nicht bloß einer von ihm abgelösten Person zugute kommen. (Unterlassung der Errichtung eines Elektrizitätswerkes).

Normen

ABGB §473

3 Ob 377/55OGH27.07.1955

RG vom 06.07.1939, 8 B 27 Veröff: DREvBl 1939/526

1 Ob 580/81OGH03.07.1981
1 Ob 514/89OGH05.04.1989

nur: Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes oder einer dort errichteten Anlage ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. (T1)

1 Ob 542/93OGH20.04.1993

Auch; nur T1; Beisatz: Ebenso zugunsten eines mit dem berechtigten Grundstück verbundenen Unternehmens. (T2) <br/>Veröff: SZ 66/53 = EvBl 1993/175 S 737

5 Ob 83/09fOGH09.06.2009

Auch; Beisatz: Duldung „in Rücksicht seiner Sache" erfordert stets eine unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache. (T3)<br/>Beisatz: Verpflichtungen, die Vorteile für das auf dem berechtigten Grundstück betriebene Gewerbe mit sich bringen, können verbüchert werden. (T4)

2 Ob 115/12vOGH17.06.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19550727_OGH0002_0030OB00377_5500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)