Rechtssatz
Das Gericht kann nicht anstatt der gemäß § 353 EO beantragten Exekution die Exekution nach § 346 EO bewilligen, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden war; beide Exekutionsarten sind voneinander verschieden und haben verschiedene Voraussetzungen; die Handlungen, bzw die geschuldete Leistung nach § 353 EO sind andere Handlungen als die nach § 346 EO erzwingbaren. Letztere beinhalten nur die Übergabe (Leistung, Lieferung). die nach § 353 EO erzwingbaren Handlungen setzen dagegen eine darüber hinausgehende Handlung voraus.
1 Ob 451/55 | OGH | 06.07.1955 |
Veröff: EvBl 1956/73 S 130 |
3 Ob 215/16p | OGH | 22.02.2017 |
Auch; Beisatz: Dem Betreibenden darf statt der falsch beantragten nicht die richtige, aber nicht beantragte Exekutionsart bewilligt werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19550706_OGH0002_0010OB00451_5500000_002
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