OGH 7Ob278/55 (RS0057352)

OGH7Ob278/5529.6.1955

Rechtssatz

Im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG sind Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die an sich ein Scheidungsrecht nicht gewähren; es können also auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung einer auf nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden; nur Verfehlungen, die der andere Ehegatte nicht als ehezerstörend empfunden hat, scheiden aus und können auch nicht hilfsweise im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden.

Normen

EheG §59 Abs2

7 Ob 278/55OGH29.06.1955

Dokumentnummer

JJR_19550629_OGH0002_0070OB00278_5500000_003