OGH 4Ob35/55 (RS0014308)

OGH4Ob35/5524.5.1955

Rechtssatz

Daraus, dass die klagende Partei die Erstbeklagte in der Wohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses jahrelang beließ, lässt sich noch nicht zwingend auf den Willen der klagenden Partei zurückschließen, den Charakter der Wohnung als Dienst-, Werks- oder Betriebswohnung aufzugeben und nunmehr ein Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen. Abgrenzung zwischen Miet- und Lohnvertrag.

Normen

ABGB §863 FI
ABGB §1090 IIb
ABGB §1151 VII
MG §19 Abs2 Z7 C
MRG §1

4 Ob 35/55OGH24.05.1955

Veröff: SozM VIII/B,90 = MietSlg 4357

4 Ob 96/61OGH05.12.1961

Veröff: ImmZ 1962, 269 = MietSlg 8596(47)

4 Ob 88/66OGH19.01.1967

nur: Daraus, dass die klagende Partei die Erstbeklagte in der Wohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses jahrelang beließ, lässt sich noch nicht zwingend auf den Willen der klagenden Partei zurückschließen, den Charakter der Wohnung als Dienst-, Werks- oder Betriebswohnung aufzugeben und nunmehr ein Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen. (T1) Veröff: EvBl 1967/269 S 353 = MietSlg 19088

5 Ob 65/68OGH27.03.1968

nur T1; Beisatz: Witwe des Dienstnehmers (T2) Veröff: MietSlg 20101(15)

6 Ob 549/81OGH11.03.1981

Vgl auch; Beisatz: Ein solcherart zeitlich begrenztes Wohnungsbenützungsrecht ist seiner auf die Person des Nutzungsberechtigten bezogen Natur nach einer allgemeine erbrechtlichen Übertragung ebenso entzogen wie einer mietengesetzlichen Sonderrechtsnachfolge. (T3)

7 Ob 603/85OGH03.10.1985

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Dienstverhältnis eines Beamten wird durch seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand nicht aufgelöst. (T4)

8 Ob 508/88OGH25.02.1988

Auch; Beisatz: Durch die Weiterbelassung des ehemaligen Dienstnehmers nach seinem Übertritt in den Ruhestand im Genuß der Dienstwohnung zu den im wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen änderte sich an dem Inhalt des bisherigen Benützungsverhältnisses nichts. (T5) Veröff: EvBl 1989/3 S 17

6 Ob 646/90OGH07.11.1990

Auch

9 ObA 172/97bOGH09.07.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Die Umwandlung eines von den Bestimmungen des MRG ausgenommenen Benützungsverhältnisses an einer Dienstwohnung in einen nunmehr nach dem MRG geschützten Mietvertrag kann auch konkludent erfolgen, es sind dafür aber sehr strenge Maßstäbe anzusetzen. (T6); Beisatz: Hier: Mietzinsannahme und Erklärungen eines Masseverwalters anläßlich der Verwertung der Masse. (T7)

9 ObA 142/09mOGH03.09.2010

Auch; nur T1

9 ObA 135/13pOGH26.11.2013
9 ObA 146/15hOGH21.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19550524_OGH0002_0040OB00035_5500000_001

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