Rechtssatz
Für die Vorarbeiten (Anfertigung von Plänen und dergleichen) ist vom Besteller ein angemessenes Entgelt zu leisten, wenn es zur Ausführung des Hauses, sei es mangels Zustandekommens des entsprechenden Hauptvertrages - sei es zufolge Widerrufes des Bauauftrages ohne Verschulden des Unternehmens nicht kommt.
7 Ob 233/70 | OGH | 16.12.1970 |
Veröff: MietSlg 22188 |
7 Ob 235/72 | OGH | 13.12.1972 |
Beisatz: Hier: Arbeiten für einen Film (T1) |
3 Ob 126/11t | OGH | 14.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19550504_OGH0002_0070OB00213_5500000_001
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