OGH 2Ob89/55 (RS0029751)

OGH2Ob89/5520.4.1955

Rechtssatz

Der beim Kläger als dessen Verkaufsagent tätig gewesene Beklagte war verpflichtet, dem Kläger von einer eigenmächtig gegebene Zusage, die verkaufte Maschine werde auch vom Kläger montiert werden, unverzüglich Nachricht zu geben. Er haftet für den Schaden, der dem Kläger daraus entstanden ist, daß dieser erst durch die Klage des Käufers (als die Nachfrist zur vertragsmäßigen Lieferung samt Montierung längst abgelaufen war) von dieser Zusage erfahren hat. Er haftet aber nur für die Kosten eines Versäumungsurteiles, nicht für die weiteren Prozeßkosten mangels adäquaten Kausalzusammenhanges, denn die Einlassung in den Prozeß war freier Wille des jetzigen Klägers.

Normen

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 IIf7b
HGB §347
HVG §2 Abs2

2 Ob 89/55OGH20.04.1955
7 Ob 120/12sOGH19.12.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0020OB00089_5500000_001

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