OGH 1Ob979/54 (RS0015275)

OGH1Ob979/5416.2.1955

Rechtssatz

Fideikommissarische Substitution bei Vermächtnis. Bei einem derartigen Vermächtnis kann im Gegensatz zur Nacherbschaft die Bestimmung des Bedachten auch durch einen Dritten erfolgen.

Normen

ABGB §652

1 Ob 979/54OGH16.02.1955
8 Ob 1/14aOGH24.03.2014

Auch; Beisatz: Abweichend von § 564 ABGB kann die Auswahl des Nachvermächtnisnehmers in den Grenzen des § 651 ABGB dem Erstbedachten oder einem Dritten überlassen werden. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19550216_OGH0002_0010OB00979_5400000_001

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