OGH 3Ob20/55 (RS0078903)

OGH3Ob20/559.2.1955

Rechtssatz

Eine bloße Vertragsverletzung allein gibt noch keinen Anspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein solcher könnte nur dann bestehen, wenn die Wettbewerbshandlung als solche unabhängig von der Vertragsverletzung gegen die guten Sitten verstieße.

Normen

UWG §1 D4a

3 Ob 20/55OGH09.02.1955

Veröff: ÖBl 1955,53

4 Ob 334/64OGH22.09.1964

Veröff: ÖBl 1965,65

4 Ob 373/71OGH25.01.1972

Veröff: ÖBl 1972,149

4 Ob 361/76OGH05.10.1976

Beisatz: Fliesenparadies (T1) Veröff: GesRZ 1977,59

4 Ob 385/77OGH27.09.1977
4 Ob 387/77OGH27.09.1977
4 Ob 308/78OGH07.03.1978

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 385/77

4 Ob 317/86OGH12.07.1988

Auch; Beisatz: So erschöpft sich die Verletzung einer Vertragspflicht vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zu eigenem Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (T2)

4 Ob 351/86OGH11.10.1988

Veröff: MR 1988,203

4 Ob 118/89OGH05.12.1989

Beis wie T2; Beisatz: "Alpha-Technik" (T3)

4 Ob 104/93OGH21.09.1993
4 Ob 118/93OGH16.11.1993

Auch; Beisatz: Selbst wenn die Erfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige oder unerlaubte Handlung im Sinne des Privatrechtes regelmäßig nicht vor, hätte es doch sonst keiner Regelung der Folgen der Nichterfüllung bedurft. (T4) Veröff: ÖBl 1993,222

4 Ob 46/95OGH27.06.1995

Auch; Beisatz: Jede vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung zwingt nämlich rechtlich zur Vertragserfüllung. Selbst wenn die Erfüllung aus ersichtlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige Handlung regelmäßig nicht vor. Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte. (T5)

4 Ob 272/98yOGH10.11.1998

Vgl; Beis wie T5 nur: Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte. (T6)

4 Ob 144/01gOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (Hier: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.) (T7)

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0030OB00020_5500000_002

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