OGH 7Ob44/55 (RS0008162)

OGH7Ob44/552.2.1955

Rechtssatz

Der erbserklärte Erbe ist zur Veräußerung von Nachlaßstücken nur mit Genehmigung des Gerichtes berechtigt. Die Genehmigung des Gerichtes kann aber bei einer Mehrheit von Erben nur dann erfolgen, wenn alle Erben der Veräußerung zustimmen. Verfügungen eines Miterben über einzelne Nachlaßstücke sind solche eines Nichteigentümers.

Normen

ABGB §550
ABGB §824
AußStrG §145 B

7 Ob 44/55OGH02.02.1955

SZ 28/31

4 Ob 546/71OGH20.04.1971

JBl 1971,473

5 Ob 226/99tOGH31.08.1999

Auch; Beisatz: Der vertretungsberechtigte Erbe bedarf auch der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts zum Ansuchen um Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. (T1)

5 Ob 13/00yOGH15.02.2000

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19550202_OGH0002_0070OB00044_5500000_001

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