OGH Rkv5/55 (RS0005399)

OGHRkv5/5527.1.1955

Rechtssatz

Daraus, daß ein sonst Vermögensloser seinen Liegenschaftsbesitz veräußert, kann noch nicht die Wahrscheinlichkeit erschlossen werden, daß er den ganzen Veräußerungserlös "verbraucht", d. h. in Werte umsetzt, die dem Zugriff seiner Gläubiger gar nicht oder erheblich schwerer offenstehen als der veräußerte Liegenschaftsbesitz.

Normen

EO §379 Abs2 Z1 C

Rkv 5/55OGH27.01.1955
3 Ob 209/14bOGH21.01.2015

Dokumentnummer

JJR_19550127_OGH0002_000RKV00005_5500000_001

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