OGH 7Ob33/55 (RS0033598)

OGH7Ob33/5519.1.1955

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Begünstigter gegen den zugunsten eines anderen Begünstigten ergangenen Ausfolgungsbeschluß kein Rechtsmittel erhoben hat, vermag eine ausdrückliche Zustimmung nicht zu ersetzen.

Normen

ABGB §1425 VIII

7 Ob 33/55OGH19.01.1955

Veröff: EvBl 1955/181 S 311

3 Ob 21/15gOGH20.05.2015

Auch; Beisatz: Rechtsansicht der Vorinstanzen, im vorliegenden (Einzel‑)Fall sei eine schlüssige Zustimmung zu verneinen, jedenfalls vertretbar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19550119_OGH0002_0070OB00033_5500000_002

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