OGH 1Ob3/55 (RS0030147)

OGH1Ob3/555.1.1955

Rechtssatz

Wenn ein Ehepaar gemeinsam die Herrschaft über einen Hund ausübt, dann sind beide als Halter des Hundes anzusehen. Kettenhunde sind schärfer als in Freiheit gehaltene Hunde.

Normen

ABGB §1320 B1

1 Ob 3/55OGH05.01.1955
1 Ob 301/71OGH11.11.1971

nur: Wenn ein Ehepaar gemeinsam die Herrschaft über einen Hund ausübt, dann sind beide als Halter des Hundes anzusehen. (T1)

6 Ob 763/78OGH14.12.1978

nur: Kettenhunde sind schärfer als in Freiheit gehaltene Hunde. (T2) Beisatz: Dies läßt ohne Rücksicht darauf, ob der Hund bösartig ist und schon jemanden gebissen hat, geeignete Vorkehrungen geboten erscheinen, die ein unbeaufsichtigtes Freikommen des Hundes verläßlich verhindern. (T3)

5 Ob 510/81OGH20.10.1981

Auch; nur T1; Beisatz: Hat keiner der beiden für die erforderliche Verwahrung gesorgt, haften sie solidarisch. (T4) Veröff: JBl 1982,150 (zustimmend Koziol)

8 Ob 236/81OGH29.04.1982

nur T1; Veröff: RZ 1983/19 S 69 = SZ 55/62 = ZVR 1983/276 S 309

6 Ob 577/89OGH31.05.1989

nur T1

5 Ob 207/98xOGH29.09.1998

nur T2; Beis ähnlich T3; Beisatz: Die objektiv gebotene Sorgfalt des Tierhalters erfordert, sich in regelmäßigen Abständen davon zu vergewissern, daß die Befestigungsvorrichtung der Kraft und Aggressivität des Hundes widersteht. (T5); Beisatz: Den Tierhalter treffen besondere Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Reißfestigkeit der Hundekette. (T6)

7 Ob 61/99tOGH14.04.1999

Vgl

2 Ob 66/14sOGH12.06.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Weisungsgebundener Verwahrer ist (Mit‑)Halter, auch ohne die Hunde spazieren zu führen oder mit Futter und Wasser zu versorgen; Aufteilung von Betreuungsaufgaben. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19550105_OGH0002_0010OB00003_5500000_001

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